Für einige genehmigungspflichtige Exportgeschäfte ermöglichen es die EU und Deutschland, Allgemeine Genehmigungen, sogenannte AGGs, zu nutzen. Diese sind jedoch nur für bestimmte Geschäfte anwendbar und jeweils an unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Die Vielzahl dieser unterschiedlichen AGGs macht es für Sie als Exportverantwortlichen schwierig, abzuschätzen, ob Sie für ein konkretes Ausfuhrvorhaben eine AGG nutzen können oder nicht. Folgender Beitrag zeigt Ihnen, wie der AAG-Finder des BAFA hier hilft, um sich schnell einen Überblick zu verschaffen.
Was ist der AGG-Finder?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt eine wertvolle Arbeitshilfe zur Verfügung, mit der Sie schnell und gezielt überprüfen können, ob für Ihr Exportgeschäft eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung infrage kommt: den sogenannten AGG-Finder.
Den AGG-Finder erreichen Sie unter folgendem Direktlink: AGG-Finder des BAFA.
Wie funktioniert der AGG-Finder?
Mit der Eingabe des Ziellandes und der Listenposition des genehmigungspflichtigen Exportgutes können Sie gezielt überprüfen, ob Sie eventuell eine Allgemeine Genehmigung nutzen können.
Überprüft werden die Listenpositionen der EG-Dual-Use-VO (EG) Nr. 428/2009, Anhang I (EU) 2017/2268) und der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung BGBl. S. 2865. Wenn Sie also wissen, dass Ihre Güter gelistet sind, und die Listenposition genau kennen, können Sie unmittelbar nach einer AGG suchen.
Die im AGG-Finder benötigte Güterlistennummer finden Sie am besten über die korrekte Zolltarifnummer im Elektronischen Zolltarif EZT-Online.
Beispiel zum AGG-Finder: Anleitung zur Benutzung
Sehen Sie beispielhaft die AGG-Suche in der Abbildung oben für den Export einer Werkzeugmaschine zur Drehbearbeitung, die in der EG-Dual-Use-VO unter der Listenposition 2B201C erfasst ist und nach Israel ausgeführt werden soll. In diesem Beispiel erscheint der Hinweis auf die AGG Nr. 12. Für Sie als Exporteur bedeutet dies, dass Sie nun prüfen müssen, ob Sie diese AGG für Ihren Export nutzen können und alle erforderlichen Bedingungen, die in der Genehmigung aufgeführt sind, auch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen Sie die AGG auch nicht nutzen, da es sich in diesem Fall um eine ungenehmigte Ausfuhr handelt.
Wenn Sie die Bedingungen der jeweils genannten AGG aufrufen, erhalten Sie weiterführende Informationen zur Genehmigung.
Im Beispiel werden dort die Güter und Zielländer aufgeführt, die ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich bei dieser AGG um eine spezielle Vereinfachung bei der Ausfuhr bestimmer Dual-Use-Güter, die einen Sendungswert von 5.000 Euro nicht überschreiten.
Worauf sollten Sie bei der Verwendung des AGG-Finders achten?
Bevor Sie eine genannte AGG für Ihren Export nutzen, überprüfen Sie immer ganz genau, ob wirklich alle Bedingungen erfüllt werden, die in der Genehmigung aufgeführt sind. Beachten Sie auch die jeweiligen Meldefristen und Aufbewahrungspflichten, die immer damit verbunden sind, wenn Sie eine AGG nutzen. Im Beispiel der AGG Nr. 12 registrieren Sie sich als Ausführer mindestens 30 Tage vor der Nutzung der AGG im ELAN-K2- Portal beim BAFA und melden dort die geplante Anwendung.
Alle Unterlagen, die zum Exportgeschäft gehören, bewahren Sie außerdem verpflichtend 3 Jahre lang auf. Beachten Sie in diesem Fall unbedingt, dass die Frist erst mit Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem Sie die Ausfuhr getätigt haben
Kommen Sie nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass Sie für Ihre genehmigungspflichtigen Exportgüter eine AGG nutzen können, tragen Sie immer auch die entsprechende Unterlagencodierung für die passende AGG in Ihrer Ausfuhranmeldung mit ein. In o. g. Beispiel muss die AGG Nr. 12 als Unterlage mit der Genehmigungscodierung „X002/A12“ in ATLAS erfasst werden.
Was leistet der AGG-Finder nicht?
Die AG13 und AG25 werden wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen nicht berücksichtigt. Wenn Sie mögliche AGGs angezeigt bekommen, müssen Sie außerdem dennoch prüfen, ob Sie sie nutzen können. Der AGG-Finder ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung!